Namentlich wenn der vermögensrechtliche Streit sich nicht ausschliesslich um die Zusprechung eines festen Betrages dreht oder sowohl vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Interessen Gegenstand des Prozesses bilden, kann auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb des ganzen Rechtsstreites bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. So ist der Grundsatz der Haftung zum Beispiel stärker zu gewichten als die Höhe der Forderung, wenn diese vom richterlichen Ermessen abhängig war, wie dies bei Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Fall ist.