In verfahrensmässiger Hinsicht ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in der Sache selbst entschieden und eine Rückweisung an das Obergericht lediglich zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vorgenommen hat (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 vom 27. Juni 2017 E. 7, act. B 1). 2. Verlegung der Prozesskosten 2.1 Grundsatz 2.1.1 Prozesskosten sind die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtskosten die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, den Entscheid sowie die Kosten der Beweisführung umfassen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).