Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, wenn die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also „definitiv“ entschieden wurden), wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben.