Da der Klage mit Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens aufschiebende Wirkung zugekommen sei (auch für das Verfahren vor Bundesgericht), habe spätestens ab Einleitung der Klage keine Verpflichtung mehr bestanden, den Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat zu wählen. Der Streitwert sei erst mit dem Bundesgerichtsurteil in Rechtskraft erwachsen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, für die vorinstanzlichen Verfahren von der vom Bundesgericht festgehaltenen Kostenverteilung abzuweichen. Die Prozesskosten der vorinstanzlichen Verfahren seien daher von den Parteien je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen.