Aus den Urteilserwägungen ergebe sich aber implizit, dass die Verweigerung der Wahl in den Verwaltungsrat im Jahr 2012 noch „rechtens“ gewesen sei und die Konventionalstrafe gestützt auf die Nichtwahl im Jahr 2012 sei vom Bundesgericht bestätigt worden. In Bezug auf künftige Wahlen habe das Bundesgericht festgehalten, dass der Berufungskläger nicht verpflichtet werden könne, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung noch in den Verwaltungsrat zu wählen. Da der Klage mit Bezug auf Ziff.