Das Bundesgericht stelle doch gerade fest, dass im vorliegenden Fall die Vertragsauflösung nicht, wie von den Vorinstanzen irrtümlicherweise festgehalten, mittels Gestaltungsklage herbeizuführen war. Der exakte Zeitpunkt der „ex nunc“-Wirkung werde nicht erwähnt. Aus den Urteilserwägungen ergebe sich aber implizit, dass die Verweigerung der Wahl in den Verwaltungsrat im Jahr 2012 noch „rechtens“ gewesen sei und die Konventionalstrafe gestützt auf die Nichtwahl im Jahr 2012 sei vom Bundesgericht bestätigt worden.