d) Dagegen liess der Berufungskläger einwenden (act. B 10), der ABV sei im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden nicht mehr in Kraft gewesen. Dies aus folgendem Grund: Die „ex nunc“-Wirkung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Verweigerung des Berufungsklägers, den AVB zu erfüllen, und nicht auf den Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils. Würde letztere Auffassung vertreten, würde das fragliche Urteil ad absurdum führten. Das Bundesgericht stelle doch gerade fest, dass im vorliegenden Fall die Vertragsauflösung nicht, wie von den Vorinstanzen irrtümlicherweise festgehalten, mittels Gestaltungsklage herbeizuführen war.