Vielmehr habe der Berufungsbeklagte in den Verfahren vor Kantons- und Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden in diesem Punkt auch nach Auffassung des Bundesgerichts noch obsiegt. Somit habe der Berufungsbeklagte vor Kantons- und Obergericht Appenzell Ausserrhoden also zu CHF 130‘000.00 von CHF 170‘000.00 und damit in einem Verhältnis von 76 % zu 24 % obsiegt. In diesem Verhältnis von 76 % zu Gunsten des Berufungsbeklagten und 24 % zu Gunsten des Berufungsklägers seien folglich auch die Kosten des Verfahrens vor Kantons- und Obergericht Appenzell Ausserrhoden zu verteilen.