Seite 6 Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 in den vorinstanzlichen Verfahren, in welchen ihm der fragliche Anspruch auf Zuwahl in den Verwaltungsrat somit auch nach der Auffassung des Bundesgerichts (noch) völlig zu Recht anerkannt worden sei, als unterlegen zu betrachten und ihn deshalb kostenfällig werden zu lassen. Vielmehr habe der Berufungsbeklagte in den Verfahren vor Kantons- und Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden in diesem Punkt auch nach Auffassung des Bundesgerichts noch obsiegt.