Damit habe zu diesem Zeitpunkt aber auch die Verpflichtung des Berufungsklägers, den Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat zu wählen, nach wie vor bestanden. Erst mit Datum des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Juni 2017 sei diese Verpflichtung zusammen mit dem übrigen Vertrag nachträglich dahingefallen. Folglich gebe es keinen Grund, den Berufungsbeklagten in Bezug auf sein