Das Bundesgericht habe in seinem Urteil klar und unmissverständlich festgehalten, dass der ABV zwischen den Parteien ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“, d.h. per Datum des letztinstanzlichen Entscheids, dahinfalle. Mit anderen Worten sei der ABV zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 noch aufrecht gewesen und habe volle Gültigkeit beansprucht. Damit habe zu diesem Zeitpunkt aber auch die Verpflichtung des Berufungsklägers, den Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat zu wählen, nach wie vor bestanden.