Dass das Bundesgericht die Prozesskosten trotz des Obsiegens des Berufungsbeklagten hälftig verteilt habe, sei klar willkürlich, habe aber nicht angefochten werden können. Im vorinstanzlichen Verfahren präsentiere sich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anders als im bundesgerichtlichen Verfahren: Das Bundesgericht habe in seinem Urteil klar und unmissverständlich festgehalten, dass der ABV zwischen den Parteien ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“, d.h. per Datum des letztinstanzlichen Entscheids, dahinfalle.