c) Der Berufungsbeklagte hielt fest (act. B 7), der Streitwert betrage unstreitig CHF 170‘000.00, wovon ein Betrag von CHF 160‘000.00 auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 und ein Betrag von CHF 10‘000.00 auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 entfalle. Dem Berufungsbeklagten seien seitens des Bundesgerichtes CHF 120‘000.00, somit 71 % der eingeklagten Forderung, zugesprochen worden. Dass das Bundesgericht die Prozesskosten trotz des Obsiegens des Berufungsbeklagten hälftig verteilt habe, sei klar willkürlich, habe aber nicht angefochten werden können.