a) Die Verfahrensleitung gab den Parteien am 11. Juli 2017 Gelegenheit, innert Frist eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt werde (act. B 4). b) Der Berufungskläger verwies auf die Kostenverlegung im Entscheid des Bundesgerichts und liess mit Bezug auf die kantonalen Gerichtsverfahren eine identische Regelung beantragen, mithin dass die Parteikosten (Anm. der Unterzeichneten: recte die Gerichtskosten) hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen seien (act. B 5).