Zu den drei Konventionalstrafen, die aufgrund der Nichtwahl des Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat verfallen seien, äussere der Berufungskläger sich nicht. Da der ABV während dem insofern relevanten Zeitraum noch gültig gewesen sei, bleibe es diesbezüglich beim angefochtenen Urteil (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 6.4, act. B 1). A___ dringe mit seiner Beschwerde teilweise durch. Die Klage sei abzuweisen, soweit es um die Verpflichtung zur (künftigen) Wahl von B___ in den Verwaltungsrat der C___ AG gehe sowie hinsichtlich der Zahlung von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober