Sei die Abfindung des Berufungsklägers aber per Ende 2001 fällig gewesen, so seien es auch die Beteiligungsforderung des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 8 lit. a/cc ABV resp. das diesbezügliche Garantieversprechen. Damit habe die Verjährung begonnen (Art. 130 Ab. 1 OR). Als das Schlichtungsbegehren als erste verjährungsunterbrechende Handlung im Dezember 2012 gestellt worden sei, seien diese Forderungen daher bereits verjährt gewesen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 6.2, act. B 1). Zu den drei Konventionalstrafen, die aufgrund der Nichtwahl des Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat verfallen seien, äussere der Berufungskläger sich nicht.