Dem sei Rechnung zu tragen, indem der Vertrag zeitlich begrenzt werde und mit Wirkung ex nunc dahinfalle. Demzufolge könne der Berufungskläger auch nicht verpflichtet werden, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung in den Verwaltungsrat zu wählen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 5.6.2, act. B 1). Es gebe keinen Grund, davon auszugehen, dass die Abfindung nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2001 hätte fällig sein sollen. Sei die Abfindung des Berufungsklägers aber per Ende 2001 fällig gewesen, so seien es auch die Beteiligungsforderung des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 8 lit.