In materiell-rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesgericht zum Schluss, insgesamt bewirke die Ausgestaltung des Vertrages, der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils seit rund 30 Jahren bestanden habe, eine erhebliche einschneidende Einschränkung in der persönlichen Gestaltungsfreiheit des Berufungsklägers bei der Nachfolgeregelung. Der ABV erscheine - eine Generation nach dessen Abschluss - als die Freiheiten des Berufungsklägers nunmehr übermässig beschränkend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB. Dem sei Rechnung zu tragen, indem der Vertrag zeitlich begrenzt werde und mit Wirkung ex nunc dahinfalle.