Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 8‘000.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und für das bundesgerichtliche Verfahren wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens wurde die Sache an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017, act. B 1).