c) Die Berufung von A___ wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 22. August 2016 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 18‘000.00, wurden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 15‘000.00. Zudem hatte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung mit CHF 7‘804.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Verfahren O1Z 15 11, act. B 2/16). C. Verfahren vor Bundesgericht