Weiter wurde der Berufungskläger unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall verpflichtet, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung der C___ AG in den Verwaltungsrat zu wählen, solange der Berufungsbeklagte sich für dieses Amt zur Verfügung stellt. Die Gerichtskosten im Umfang von insgesamt CHF 12‘400.00 wurden dem Berufungskläger auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 15‘994.80 zu bezahlen (Verfahren O1Z 15 11, act. B 2/3).