B___ beantragt gestützt auf den ABV seine Wahl in den Verwaltungsrat. Weiter beantragt er die Leistung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten für seine wiederholte Nichtwahl in den Verwaltungsrat und die unterbliebenen Ausschüttungen, die ihm nach seiner Auffassung im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an den Beklagten zustehen. A___ bestreitet die weitere Gültigkeit des ABV nach der Kündigung im Jahre 1999 und weist die Begehren von B___ daher zurück. Seite 3 B. Prozessgeschichte vor den kantonalen Gerichten