Der Vertrag wurde "unkündbar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und Änderungen waren nur mit dem schriftlichen Einverständnis aller drei Gründeraktionäre möglich (Ziff. 11). Für den Fall der Verletzung des ABV durch eine Vertragspartei wurde eine Konventionalstrafe von CHF 40'000.00 pro Widerhandlungsfall statuiert (Ziff. 12).