Dieser beinhaltete unter anderem Abmachungen über den Anspruch der drei Gründeraktionäre auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat (Ziff. 5) und auf Ausschüttungen der Aktiengesellschaft an sie (Ziff. 8). Insbesondere wurde bestimmt, dass B___ als nichtgeschäftsführender Aktionär in bestimmtem Umfang Anspruch auf eine Ausschüttung hatte, sobald der Lohn von A___ eine gewisse Schwelle überschritt. Der Vertrag wurde "unkündbar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und Änderungen waren nur mit dem schriftlichen Einverständnis aller drei Gründeraktionäre möglich (Ziff.