Am 10. Januar 1985 gründeten die beiden Parteien zusammen mit E___ die C___ AG mit Sitz in D___. Alle drei Aktionäre waren bei der Gründung im Verwaltungsrat vertreten, der Beklagte und E___ hatten zudem die Geschäftsleitung inne. Am 23. Januar 1985 vereinbarten diese drei Aktionäre einen Aktionärbindungsvertrag (nachfolgend ABV; act. B 4/3/1). Dieser beinhaltete unter anderem Abmachungen über den Anspruch der drei Gründeraktionäre auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat (Ziff. 5) und auf Ausschüttungen der Aktiengesellschaft an sie (Ziff.