2. Die Klage vom 7. Mai 2013 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten und Klägers für das vorliegende sowie das erstinstanzliche Verfahren. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht