4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers. b) des Beklagten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. im Berufungsverfahren: 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 28. Mai 2015 im Verfahren K1Z 13 21 sei aufzuheben.