Dass in der Honorarnote von RA Dr. SP___ keine Mehrwertsteuer aufgeführt wird, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die Berufungsbeklagte im Ausland wohnhaft ist und daher keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Folglich hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 11‘221.00 zu entschädigen. Seite 70 Das Obergericht beschliesst: