Sutter in Rechnung gestellten 50 % erachtet das Obergericht angesichts des umfangreichen und komplexen Falles als angemessen, was ausgehend vom mittleren Honorar einen Betrag von CHF 11‘150.00 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 71.00, so dass ein Betrag von CHF 11‘221.00 resultiert. Dass in der Honorarnote von RA Dr. SP___ keine Mehrwertsteuer aufgeführt wird, dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass die Berufungsbeklagte im Ausland wohnhaft ist und daher keine Mehrwertsteuer geschuldet ist.