20 Anwaltstarif (bGS 145.53) bildet das mittlere Honorar. Dieses beträgt bei einem Streitwert von CHF 400‘000.00 (vgl. Erwägung 1.4.2) gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. e Anwaltstarif CHF 22‘300.00. Gestützt auf Art. 20 lit. a Anwaltstarif beträgt das Honorar für das Rechtsmittelverfahren im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 %. Die von RA Dr. Sutter in Rechnung gestellten 50 % erachtet das Obergericht angesichts des umfangreichen und komplexen Falles als angemessen, was ausgehend vom mittleren Honorar einen Betrag von CHF 11‘150.00 ergibt.