3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.2 hat der unterliegende Berufungskläger der obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu bezahlen. Die vor Obergericht von RA Dr. SP___ am 26. November 2018 eingereichte Honorarnote im Betrag von CHF 11‘321.00, inkl. Barauslagen (act. B 37), bedarf der Korrektur. Berechnungsgrundlage für ein Honorar in Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 20 Anwaltstarif (bGS 145.53) bildet das mittlere Honorar.