3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO hat ausgangsgemäss der vor Obergericht vollumfänglich unterliegende Berufungskläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Als dem Umfang sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00 (Art. 19 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung, bGS 233.3), wobei der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 mit der Gerichtsgebühr verrechnet wird.