7 und 8 (Sperrung des Privat- sowie Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank) unterlegen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 24. September 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurden das Privat- sowie das Metallkonto des Berufungsklägers vorerst gesperrt und der Entscheid über die Prozesskosten dem Hauptverfahren vorbehalten (ER3 14 148; act. B 4/9). Somit erscheint eine Halbierung der Kosten als gerechtfertigt und es kann bei der erstinstanzlichen Regelung der Prozesskosten in Urteilsdispositiv Ziff. 6 bleiben.