1 und 2 und unterlag in Ziff. 3 und 4. In diesen vier klägerischen Rechtsbegehren geht es wirtschaftlich betrachtet um dieselben Vermögenswerte. Einer Gutheissung in der Hälfte der Begehren steht ein Nichteintreten bzw. eine Abweisung in der anderen Hälfte gegenüber. Dies rechtfertigt eine Halbierung der Kosten. Bezüglich der Forderung von CHF 47‘600.00 im klägerischen Begehren Ziff. 5 hat die Berufungsbeklagte mit CHF 27‘750.00, somit zu knapp 60 % obsiegt. Hingegen ist die Berufungsbeklagte mit den im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogenen Begehren Ziff. 7 und 8 (Sperrung des Privat- sowie Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank) unterlegen.