Das Obergericht hat das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 21. November 2016 im Wesentlichen bestätigt und nur geringfügig abgeändert, indem es eine von der Vorinstanz unterlassene Abschreibung von zwei im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogenen klägerischen Rechtsbegehren betreffend Sperrung des Privat- und Metallkontos des Berufungsklägers bei der Zürcher Kantonalbank „nachgeholt“ hat. Der Berufungskläger bemängelt die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz und beantragt, die Kosten mehrheitlich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsbeklagte obsiegte vor Kantonsgericht mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 und unterlag in Ziff.