Insgesamt würden sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgleichen, weshalb ihnen die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Infolge gegenseitiger Bruchteilsverrechnung trage jede Partei ihre eigenen Parteikosten und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Erwägung 3 S. 48 ff.).