Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, vorliegend habe die Klägerin bezüglich des ersten und des zweiten klägerischen Antrags obsiegt, während sie bezüglich des dritten und vierten klägerischen Antrags unterlegen sei und hinsichtlich des fünften klägerischen Antrags nur teilweise obsiegt habe. Insgesamt würden sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgleichen, weshalb ihnen die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen seien.