Überdies sei die Berufungsbeklagte mit ihrer Darlehensforderung mit mehr als der Hälfte durchgedrungen. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich das Obsiegen und Unterliegen der Parteien gesamthaft gesehen aufwiege, sei für den Berufungskläger sehr wohlwollend, vor allem wenn man bedenke, dass die Hauptstossrichtung der Klage im Antrag auf Rechnungslegung liege und das Gericht diesen Antrag geschützt habe. Dem Gericht komme ausserdem bei der Kostenverlegung ein grosses Ermessen zu.