Unter anderem sei er mit folgenden Themen gescheitert: Urteilsunfähigkeit, Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung durch die Berufungsbeklagte, Vorliegen einer einfachen Gesellschaft. Mit Ausnahme der Mietnebenkosten seien sämtliche Verrechnungsforderungen des Berufungsklägers abgelehnt worden. Überdies sei die Berufungsbeklagte mit ihrer Darlehensforderung mit mehr als der Hälfte durchgedrungen.