Der Berufungskläger habe mehrheitlich obsiegt. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht entgegnen, die Vorinstanz habe zwar die Kosten im Massnahmeverfahren bei der Verlegung der Kosten nicht erwähnt, habe aber eine Gesamtwertung vorgenommen. Von einem mehrheitlichen Obsiegen des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren könne keine Rede sein, indem dieser praktisch nur mit einem Antrag durchgedrungen sei, nämlich auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sei nicht einzutreten. Unter anderem sei er mit folgenden Themen gescheitert: