Den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt und auf deren Erwägung 2.4.9 verwiesen werden. Demzufolge ist für den Beginn des Zinsenlaufes nicht auf das Schreiben von RA Dr. Sutter an RA T___ vom 2. April 2014 bzw. den dort genannten Fälligkeitszeitpunkt 15. Mai 2014 abzustellen (act. B 4/3/23), sondern für CHF 12‘150.05 ist ab 2. Juli 2015 und für CHF 15‘600.00 ab 2. Juli 2016 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. 2.3.9 Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2016 zu bestätigten ist.