Seite 66 Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR handle, sei der Beklagte jeweils am folgenden Tag ohne Mahnung in Verzug getreten. Folglich schulde der Beklagte der Klägerin einen Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) auf dem Betrag von CHF 12‘150.05 seit 2. Juli 2015 und auf dem Betrag von CHF 15‘600.00 seit 2. Juli 2016 (Erwägung 2.4.9 S. 47) ff.