Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, ein Darlehen sei grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzuzahlen. Ausgenommen sei jedoch der Fall, wo die Parteien für die Rückzahlung bestimmte Termine vereinbart hätten (Art. 318 OR). Vorliegend hätten die Parteien bestimmte Rückzahlungstermine vereinbart, weshalb entgegen der Ansicht der Klägerin der ausstehende Darlehensbetrag mit ihrem Schreiben vom 2. April nicht auf den 15. Mai 2014 fällig gestellt worden sei. Vielmehr seien die einzelnen Rückzahlungsraten zu den vereinbarten Terminen jeweils fällig geworden.