Die Vorinstanz legt dar, aufgrund der Ausführungen stehe fest, dass die Darlehensforderung der Klägerin insgesamt CHF 162‘000.00 betrage. Die Forderung sei mit den verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen des Beklagten im Umfang von CHF 114‘400.00 (Mietzinsen) und im Umfang von CHF 19‘849.95 (Mietnebenkosten) zu verrechnen, womit die offene Darlehensforderung der Klägerin CHF 27‘750.05 betrage (Erwägung 2.4.8 S. 47). Das Obergericht kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz: