An sämtlichen Positionen werde festgehalten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht in der Replik geltend machen, sie mache gegenüber dem Berufungskläger, nebst den Begehren aus einem Vermögensverwaltungsvertrag, Forderungen aus zwei Darlehensverträgen von total CHF 162‘000.00 geltend. Dabei anerkenne sie Mietzinsverrechnungsforderungen des Berufungsklägers von CHF 114‘400.00, weshalb sie in diesem Verfahren noch ein Guthaben von CHF 47‘600.00 geltend mache.