Aufgrund der aufgezeigten Geldflüsse sei Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Berufungsbeklagten gegenstandslos geworden. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe Forderungen im Umfang von total CHF 438‘360.77 einer allfälligen Forderung der Berufungsbeklagten zur Verrechnung gestellt oder als Rücknahme der Vermögenswerte betrachtet (Verweis auf vorinstanzliche Duplik, S. 50; act. B4/33). An sämtlichen Positionen werde festgehalten.