Bei der im Rahmen des Treuhandverhältnisses durchzuführenden Abrechnung werden der Ankaufspreis und die Gebühren für die Auslieferung des Silbers mitzuberücksichtigen sein. Eine Verrechnung im vorliegenden Verfahren ist folglich ausgeschlossen und daher das diesbezügliche Begehren des Berufungsklägers abzuweisen.