Das Silber sei nicht mit dem Geld des Berufungsklägers gekauft worden. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ergänzen, eine Verrechnung in Bezug auf das Silber sei nicht möglich, weil es sich dabei um eine einzelne Position aus dem Treuhandverhältnis handle, die im Rahmen der Rechnungslegung zum Tragen komme. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Position nicht geäussert.