Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert. An der Anrechenbarkeit der Forderung von CHF 55‘902.00 werde festgehalten. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht geltend machen, alles Silber gehöre ihr. Der Berufungskläger habe ihr 100 kg Silber ausgehändigt. Mit der Anweisung des Verkaufserlöses seiner Liegenschaft habe der Berufungskläger vertuschen wollen, dass er die Treuhandgelder der Berufungsbeklagten zweckentfremdet habe. Das Silber sei nicht mit dem Geld des Berufungsklägers gekauft worden.