Seite 63 rung von CHF 9‘902.00, insgesamt CHF 55‘902.00, vom Saldo des AC-Vermögens in Abzug zu bringen. Für die Auszahlung des Darlehens an B___ habe das Geld auf dem ZKB-Konto nicht ausgereicht, weshalb der Berufungskläger am 28. November 2012 etwas von seinem Silber habe verkaufen müssen. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, er habe die Rücknahme des Silbers bzw. den Betrag von CHF 55‘902.00 detailliert belegt. Die Berufungsbeklagte habe dies nicht explizit bestritten. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert.